SDG 14

Nachhaltiges Entwicklungsziel (SDG) 14: Ozeane, Meere und Meeresressourcen im Sinne nachhaltiger Entwicklung erhalten und nachhaltig nutzen

Die Ozeane bedecken drei Viertel der Erdoberfläche und enthalten 97 Prozent des Wassers der Erde. Über drei Milliarden Menschen sind für ihren Lebensunterhalt auf die biologische Vielfalt der Meere und Küstengebiete angewiesen. Die Ozeane absorbieren etwa 30 Prozent des vom Menschen produzierten Kohlendioxids und puffern die Auswirkungen der globalen Erwärmung, sie treiben dabei globale Systeme an, die die Erde für die Menschheit lebenswert machen. Unser Regenwasser, Trinkwasser, Wetter, Klima, Küsten, ein Großteil unserer Nahrung und sogar der Sauerstoff in der Luft, die wir atmen, werden letztlich vom Meer bereitgestellt und reguliert. Im Laufe der Geschichte waren Ozeane und Meere zudem wichtige Kanäle für Handel und Transport. Ein sorgfältiger Umgang mit dieser wichtigen globalen Ressource ist ein wesentliches Merkmal für eine nachhaltige Zukunft. Gegenwärtig kommt es jedoch zu einer kontinuierlichen Verschlechterung der Küstengewässer durch Verschmutzung, und die Versauerung der Ozeane wirkt sich nachteilig auf das Funktionieren der Ökosysteme und der biologischen Vielfalt aus. Ohne gemeinsame Anstrengungen wird erwartet, dass die Eutrophierung (Überdüngung) der Küsten bis 2050 in 20 Prozent der großen marinen Ökosysteme zunehmen wird.

 

Die bis 2030 festgelegten Entwicklungsziele der UN zum Thema „Leben unter Wasser“, wie sie auch in der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der österreichischen Bundesregierung aufgenommen sind (leicht gekürzt):

  • Alle Arten der Meeresverschmutzung, insbesondere durch vom Lande ausgehende Tätigkeiten und namentlich Meeresmüll und Nährstoffbelastung, verhüten und erheblich verringern.*)
  • Meeres- und Küstenökosysteme nachhaltig bewirtschaften und schützen, um unter anderem durch Stärkung ihrer Resilienz erhebliche nachteilige Auswirkungen zu vermeiden, und Maßnahmen zu ihrer Wiederherstellung ergreifen, damit die Meere wieder gesund und produktiv werden.*)
  • Versauerung der Ozeane auf ein Mindestmaß reduzieren und ihre Auswirkungen bekämpfen, unter anderem durch eine verstärkte wissenschaftliche Zusammenarbeit auf allen Ebenen.
  • Fangtätigkeit wirksam regeln und die Überfischung, die illegale, ungemeldete und unregulierte Fischerei und zerstörerische Fangpraktiken beenden und wissenschaftlich fundierte Bewirtschaftungspläne umsetzen, um die Fischbestände in kürzestmöglicher Zeit mindestens auf einen Stand zurückzuführen, der den höchstmöglichen Dauerertrag unter Berücksichtigung ihrer biologischen Merkmale sichert.*)
  • Mindestens 10 Prozent der Küsten- und Meeresgebiete im Einklang mit dem nationalen Recht und dem Völkerrecht und auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Informationen erhalten.*)
  • Bestimmte Formen der Fischereisubventionen untersagen, die zu Überkapazitäten und Überfischung beitragen, Subventionen abschaffen, die zu illegaler, ungemeldeter und unregulierter Fischerei beitragen, und keine neuen derartigen Subventionen einführen, in Anerkennung dessen, dass eine geeignete und wirksame besondere und differenzierte Behandlung der Entwicklungsländer und der am wenigsten entwickelten Länder einen untrennbaren Bestandteil der im Rahmen der Welthandelsorganisation geführten Verhandlungen über Fischereisubventionen bilden sollte.*)
  • Die sich aus der nachhaltigen Nutzung der Meeresressourcen ergebenden wirtschaftlichen Vorteile für die kleinen Inselentwicklungsländer und die am wenigsten entwickelten Länder erhöhen, namentlich durch nachhaltiges Management der Fischerei, der Aquakultur und des Tourismus.
  • Wissenschaftliche Kenntnisse vertiefen, die Forschungskapazitäten ausbauen und Meerestechnologien weitergeben, um die Gesundheit der Ozeane zu verbessern.
  • Zugang der handwerklichen Kleinfischer zu den Meeresressourcen und Märkten gewährleisten.**)
  • Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Ozeane und ihrer Ressourcen verbessern und zu diesem Zweck das Völkerrecht umsetzen, wie es im Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen niedergelegt ist.**)